Psychologisches Gutachten bei Verdacht auf Demenz
Erhebung der Kompetenzen zur Entscheidungsfähigkeit
Nach § 566 ABGB ist testierfähig, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.
Aus den Erläuterungen zu § 24 ABGB ergibt sich, dass die Entscheidungsfähigkeit durch zwei wesentliche Fähigkeiten definiert ist: Einerseits ist die kognitive Fähigkeit erforderlich, Grund und Bedeutung der vorzunehmenden Rechtshandlung einzusehen; darüber hinaus aber auch die voluntative Fähigkeit, den Willen dieser Einsicht gemäß bestimmen zu können. Diese fehlt etwa, wenn übermächtige Ängste eine Person daran hindern, der Einsicht gemäß zu handeln.
Im Rahmen der psychologischen Begutachtung geht es um die Feststellung des Vorliegens ausreichender Kompetenzen (Entscheidungsfähigkeit) um sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann.
Ziel ist die Evaluierung der aktuellen Lebenssituation, Handlungsabsichten und etwaigen Belastungsfaktoren der KlientIn. Neben einem ausführlichen Anamnese- und Explorationsgespräch kommen auch psychometrische Testverfahren zum Einsatz.
Ein hoher Stellenwert kommt der psychologischen Begutachtung auch zu, wenn es um Fragen der Geschäfts- und Testierfähigkeit, Beantragung oder Aufhebung einer Sachwalterschaft, Einstufung des Pflegegelds oder Beurteilung der Fahrtauglichkeit geht.
Ablauf der Begutachtung
Anamneseerhebung
Explorationsgespräch
Testpsychologische Untersuchung (Wahrnehmung, Konzentration, Kommunikation, Aufmerksamkeit, Gedächtnis …)
Dauer: ca. 1,5 Stunden
Das psychologische Gutachten erhalten Sie innerhalb von 7 Tagen – auch kann gerne ein weiterer Termin zur Besprechung der Ergebnisse vereinbart werden. Auf Wunsch können weiterführende psychologische Behandlungen bzw. Angehörigenberatungen in Anspruch genommen werden. Gerne biete ich Ihnen auch Verlaufskontrollen nach einem angemessenen Zeitraum an.
Sollte der Patient/die Patientin körperlich eingeschränkt bzw. nicht mobil sein, kann die Begutachtung natürlich auch im Rahmen eines Hausbesuchs stattfinden.
Da ich Wahlpsychologe für Diagnostik bin, bekommen Sie bis zu 80 % des Kassentarifs von Ihrer Krankenkasse rückerstattet. Dafür benötigen Sie eine Überweisung von einem Facharzt für Psychiatrie/Neurologie/Innere Medizin bzw. Ihrem praktischen Arzt mit einer chefärztlichen Bewilligung. Auf dem Überweisungsschein muss eine krankheitswertige Verdachtsdiagnose nach ICD-10 angeführt werden.
Gerne gebe ich Ihnen diesbezüglich persönlich Auskunft.